Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 33 Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- BSG, 17.06.2025 – B 2 U 6/23 RGesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Sturz beim Toilettengang während eines stationären Krankenhausaufenthalts - sachlicher Zusammenhang - behandlungsdienliche Verrichtung - besondere krankenhausspezifische Gefahr - Unterlassen baulich-räumlicher Maßnahmen zur UnfallpräventionZitiert von 6
- BSG, 12.01.2010 – B 2 U 28/08 Rgesetzliche Unfallversicherung - stationäre Krankenhausbehandlung - Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung - Vergütung - Verletzungsartenverfahren - D-Arzt - Behandlungs- und Vergütungsvereinbarung - Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger - Entgeltvereinbarung für Krankenhäuser - Abrechnungsprüfung - Herausgabe von Krankenunterlagen - öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag - Fälligkeit - Zurückbehaltungsrecht - gerichtliche Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit der stationären Heilbehandlung - Übersendung der Behandlungsunterlagen ohne Einverständniserklärung des VersichertenZitiert von 251
- LSG Sachsen-Anhalt, 23.01.2020 – L 6 U 123/16
- LSG Baden-Württemberg, 04.03.2004 – L 7 U 4062/03
- BSG, 24.06.2020 – B 4 AS 12/20 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - abschließende Regelung der Ausnahmetatbestände durch die UnbilligkeitsV - Berücksichtigung besonderer Härten im Rahmen der Ermessensausübung - Unbilligkeitstatbestände - bevorstehende abschlagsfreie Altersrente iS des § 3 UnbilligkeitsV - sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder sonstige Erwerbstätigkeit iS des § 4 UnbilligkeitsV - Pflege des Ehegatten - Aufnahme eines Kindes in Vollzeitpflege - keine Anwendung von § 6 UnbilligkeitsV auf Zeiten vor dessen Inkrafttreten)Zitiert von 19
- BFH, 09.09.2015 – X R 2/13Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Rehabilitationszentrums vor 2015Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2021 – L 3 U 66/19
- OVG NRW, 08.10.2014 – 12 B 1041/14
- BSG, 29.11.2011 – B 2 U 21/10 RGesetzliche Unfallversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen - Ermessen - Betreuung - Berufsbetreuer - Betreuervergütung - besondere Härte - keine Kostenübernahmepflicht seitens der Träger der gesetzlichen UnfallversicherungZitiert von 3
15 Entscheidungen zu § 33 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/33#abs-1 (1) Stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung wird erbracht, wenn die Aufnahme erforderlich ist, weil das Behandlungsziel anders nicht erreicht werden kann. Sie wird voll- oder teilstationär erbracht. Sie umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses oder der Rehabilitationseinrichtung alle Leistungen, die im Einzelfall für die medizinische Versorgung der Versicherten notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/33#abs-2 (2) Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Einrichtungen nach § 107 des Fünften Buches.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/33#abs-3 (3) Bei Gesundheitsschäden, für die wegen ihrer Art oder Schwere besondere unfallmedizinische stationäre Behandlung angezeigt ist, wird diese in besonderen Einrichtungen erbracht.